Studieren mit Beeinträchtigung an der DHBW

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Studieren mit Beeinträchtigung bedeutet eine besondere Herausforderung. Deshalb besteht die gesetzlich verankerte Möglichkeit, einen Antrag auf Nachteilsausgleich zu stellen.

Habe ich Anspruch auf Nachteilsausgleich?

Ein Antrag auf Nachteilsausgleich kann dann gestellt werden, wenn eine Beeinträchtigung oder eine chronische Krankheit vorliegt. Eine Krankheit gilt als chronisch, wenn sie bereits seit mehr als sechs Monaten andauert und bei einer anerkannten Behinderung liegt meist ein entsprechender Ausweis vor. Beides lässt sich durch ein fachärztliches Attest bestätigen. 

Welche Möglichkeiten eines Nachteilsausgleichs habe ich?

Es gibt unterschiedliche Formen des Nachteilsausgleichs. Dabei geht es darum, den ganz individuellen Nachteil, der aus einer Beeinträchtigung entsteht, auszugleichen, ohne dadurch einen Vorteil gegenüber anderen Studierenden zu bewirken.
Deshalb wird über einen Nachteilsausgleich immer individuell entschieden. Einen Nachteil ausgleichende Maßnahmen können zum Beispiel eine Schreibzeitverlängerung sein oder die Möglichkeit, während der Prüfung eine zusätzliche Pause zu machen. In anderen Fällen kann vereinbart werden, dass eine Prüfung abgebrochen werden kann, wenn der gesundheitliche Zustand sich verschlechtert oder bestimmte Hilfsmittel genutzt werden dürfen usw.

Was muss ich bei Antragstellung auf Nachteilsausgleich beachten?

Für einen Antrag auf Nachteilsausgleich wird auf jeden Fall ein aktuelles ärztliches Attest benötigt. Umso genauer in diesem Attest die Auswirkungen der Beeinträchtigung auf das Studium beschrieben sind, umso besser kann die Hochschule die Situation der Betroffenen einschätzen und über Ausgleichsmaßnahmen entscheiden.
Der Antrag auf Nachteilsausgleich ist spätestens 4 Wochen vor der Prüfung zu stellen. Wir empfehlen Ihnen deshalb, frühzeitig Kontakt aufzunehmen, entweder mit den Beauftragten für Studierende mit Beeinträchtigung oder mit Ihrem Prüfungsamt vor Ort.
Ziel ist es, dass alles in Ruhe besprochen werden kann und die Klärung des Nachteilsausgleichs nicht auch noch zu einer zusätzlichen Belastung während des Studiums wird.

Wer kann mich bei der Entscheidung unterstützen, einen Antrag zu stellen?

Es ist manchmal gar nicht so einfach, die Entscheidung für oder gegen einen Antrag auf Nachteilsausgleich zu treffen. In diesem Fall unterstützen entweder die Studienberatungen vor Ort oder die zentralen Beauftragten der Hochschule.
Die Funktion der Beauftragten ist eine beratende und eine informierende, sie treffen jedoch keine Entscheidungen:
  • Die Informationen beziehen sich auf die grundsätzlichen Möglichkeiten und Anforderungen eines Nachteilsausgleichs.
  • Die Beratung unterstützt in allen persönlichen Fragen, zum Beispiel bei der Abwägung, was eine Beantragung bedeutet, welche persönlichen Erfahrungen im Zusammenhang mit der Beeinträchtigung bereits gemacht wurden oder bei der Bewältigung des Studiums allgemein.

Schweigepflicht

Alle Beteiligten an der Hochschule unterliegen der Schweigepflicht. Klärungen mit anderen Stellen der Hochschule erfolgen deshalb nur in Absprache und im Auftrag der Studierenden entweder anonym oder nach Entbindung von der Schweigepflicht.

Dieser Artikel wurde von DHBW Studierende erstellt und zuletzt am aktualisiert.
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